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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Eventagentur Cocktail Angels® Inhaber Herr Eloed Ollmann (im folgenden Auftragnehmer). Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluß

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen, Änderungen in Form, Farbe, Zusammensetzung und/oder Gewicht sowie sonstige geringfügige Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Anbahnung, Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Das Bar- und Servicepersonal des Auftragnehmers ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.

(2) Der Auftraggeber ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.

(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und/oder tatsächlichen Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig: 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug durch den Auftraggeber zahlbar. Im Rahmen eines Factoring-Vertrages haben wir unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Crefo-Factoring N-M-S GmbH & Co.KG, Oberste Gasse 31,34117 Kassel, abgetreten.Zahlungen mit schuldnerbefreiender Wirkung können nur an diese auf deren Konto bei der Kasseler Bank, KONTO-Nr: 922609, BLZ:52090000 geleistet werden.Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und für Unternehmer zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz:

  • für Verbraucher: 5 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S 2 BGB.
  • wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist: 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB.

Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen die Aufrechnung erklären.

§ 4 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten. Für die Erstellung von Konzepten jeglicher Art ist ein Aufwendungsersatz in Höhe von 15 % des voraussichtlichen Auftragsvolumens vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei endgültiger Auftragsvergabe an den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die Gesamtsumme angerechnet.

§ 5 Abnahme- / Annahmeverzug

Die Gegenstände / Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen. Die Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (per Fax/ eMail) mitzuteilen. Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei technischen Schäden oder Problemen, welche der Auftraggeber nicht mit den beigefügten Unterlagen beheben kann, steht Ihm zeitweise eine telefonische Unterstützung zur Verfügung. Diese ist in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Einen Anspruch auf Technikereinsatz vor Ort hat der Auftraggeber nicht. Kosten durch falsche Benutzung bzw. Bedienung oder sonstiger Schäden, welcher der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Geräteausfalles wird dem Auftraggeber, unter Berücksichtigung der o.g. Punkte, ein Preisnachlass gemäß der Mietpreisliste gewährt. Anspruch auf eine Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nicht, kann jedoch vom Auftragnehmer nach Rücksprache vorgenommen werden. Transportkosten werden in diesem Falle nicht berechnet. Schadenersatz, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der Umsetzung, ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.
Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgt auf eigene Gefahr. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Eine entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung schließt der Auftraggeber selber ab.

Veränderungen und Umbauten an dem zur Verfügung gestelltem Equipment sind nicht zulässig. Werbeanbringungen sind nur erlaubt, wenn sich diese ohne Beschädigung entfernen lassen. Diese Arbeiten sind vom Auftraggeber auszuführen. Müssen die Arbeiten nachträglich vom Auftragnehmer ausgeführt werden, werden diese mit € 35,00 je Stunde berechnet plus evtl. Materialkosten.

Nimmt der Auftraggeber Gegenstände / Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gem. § 2 Abs. 66 verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten

(1) Der Auftraggeber hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen-/Geländepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

(2) Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind durch den Auftraggebern entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Insbesondere soll der Auftraggeber vorgeben, wie und wo Tische und Buffet gestellt werden sollen.

(3) Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des Auftraggebers endet mit der Übergabe des Mietgutes am jeweiligen Lager des Auftragnehmers.

(4) Zugangsberechtigungen sowie Parkausweise für das gesamte Personal werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

(5) Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verantwortlich für eine ausreichende Überdachung.

(6) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung von Feuerschutzvorschriften. Ferner belegt er den Abschluss von Versicherungen gegen Glasbruch und Diebstahl.

§ 7 Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Kirchhain, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Frachtkosten werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Es wird vom Auftragnehmer keine Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um Eigentransport handelt.

Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird.

Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu. Wartezeiten werden pro Person und Stunde mit 25,00 Euro zzgl.19% USt. berechnet.

§ 8 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggebern kein Vertrag zustande.

(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht. Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden, Stauzeiten über 2 Stunden gibt es keinen Schadenersatz.

(4) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und zur Verfügung Stellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist von 2 Stunden.

(7) Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

(8) Eine Streichung von den Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur Preissenkung.

(9) Eine Nichterreichung der bestellten Mindestverzehrmenge an Cocktails, Drinks und Kaffeespezialitäten auf der Veranstaltung führt nicht zur Preissenkung. Die Mindestverzehrmenge wird vor Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart.

(10) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u. Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Vertragskündigung / Stornokosten

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen.

Diese betragen:
bis 28 Tage vor Lieferung 20 % des Angebotspreises, bis 21 Tage vor Lieferung 50% des Angebotspreises, bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises, bis 7 Tage vor Lieferung 80% des Angebotspreises ab dem 7. Tag wird der volle Angebotspreis berechnet. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders die Stornokosten für andere Künstler oder angemietete Sachen.

Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger. (2) Kommt der Vertrag kurzfristig, d.h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, zustande, besteht eine bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittsmöglichkeit mit der Maßgabe, dass Stornokosten in Höhe von 70 % des Umsatzes abzüglich Mehrwertsteuer anfallen.

§ 10 Gewährleistung / Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines Arbeitsgegenstandes (z. B. Mobiliar) des Auftragnehmers geht auf den Auftraggebern über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.

(2) Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.

(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.

(4) Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.

(5) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände bei Annahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 und § 378 HGB gelten entsprechend.

(6) Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Leihgeschirr etc. sind vor Gebrauch durch den Auftragnehmer zu reinigen.

§ 11 Haftung

(1) Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung durch die Beriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbarer Schädigung von Körper, Gesundheit oder Leben des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Auftraggeber hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Auftraggeber auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der
Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Auftraggebern gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 4 beruhen, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 4 beruhen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer intern freizustellen.

(3) Der Auftraggeber haftet während der Vertragsdauer für Verluste (Abhandenkommen) von Gegenständen des Auftragnehmers sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und
Beauftragte sowie sonstige Dritte.

(4) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände des Auftragnehmers auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern, es sei denn, er nimmt die vom Auftragnehmer angebotene Versicherung kostenpflichtig in Anspruch.

(5) Der Auftraggeber gewährleistet das Recht am eigenen Bild.

§ 12 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

§ 13 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebern einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Kirchhain, 01.03.2009

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